§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Obst- und Gartenbauverein Hainzell - im Folgenden "Verein" genannt - ist eine Vereinigung von Freunden des Obst- und Gartenbauvereins ohne politische und konfessionelle Bindung. Der Verein mit Sitz in 36154 Hosenfeld-Hainzell verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz e. V..

 

§ 2

 

Aufgaben und Ziele

 

1. Der Verein hat die Aufgabe, die allgemeine Gartenkultur zu pflegen, den privaten Obst- und Gartenbau zu fördern sowie bei Verschönerung der Wohngebäude mit Blumen und Grün und bei der Landschaftspflege mitzuhelfen zum Besten der Allgemeinheit.

 

2. Der Verein bezweckt insbesondere die praktische und wissenschaftliche Förderung seiner Mitglieder auf diesem Gebiet durch

 

a. Vorträge, Aussprachen und praktische Vorführungen,

 

b. Besichtigungen von Gärten und gärtnerischen Anstalten sowie Besuch von einschlägigen Ausstellungen,

 

c. nach Möglichkeit durch Beschaffung von zweckmäßigen Geräten, Pflanzen und Düngemittel durch Sammelbestellung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Der Verein ist Mitglied im Verband Kurhessischer Gartenbauvereine.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person unabhängig von deren Wohnort werden, der die Vereinssatzungen anerkennt. Öffentliche Körperschaften Vereine, Anstalten oder Stiftungen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

2. Ehegatten gelten als ein Mitglied und zahlen nur einen Beitrag. Nur ein Eheteil ist wählbar. Das Stimmrecht kann nur von einem Eheteil ausgeübt werden, es sei denn, dass beide Ehegatten den nach der Satzung festgesetzten Betrag entrichten.

 

3. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung durch den Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu geben. Gegen den Ablehnungsbescheid kann innerhalb 4 Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

4. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben oder mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind dann von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

 

5. Die Mitgliedschaft endet

 

a. durch Austritt: Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres zu lässig. Er ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.

 

b. durch Ausschluss: Mitglieder, die Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Zwecke des Vereins hintertreiben oder sich umwürdigen Betragens innerhalb und außerhalb des Vereins schuldig machen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der ausgeschlossene kann innerhalb 4 Wochen bei dem Vorstand Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung Entscheidet über die Berufung endgültig. Ausgeschlossene oder freiwillig austretende Mitglieder müssen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Schluss des Kalenderjahres nachkommen. Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

c. durch Tod

 

 

§ 4

 

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt

 

1. etwaige Einrichtungen des Vereins zu benutzen,

 

2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

3. den Rat und Unterstützung des Vereins in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus in Anspruch zu nehmenen.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

 

1. die gemeinschaftlichen Belange des Vereins wahrzunehmen und zu fördern

 

2. die Beschlüsse des Vorstandes zu erfüllen,

 

3. den Verein in Ausübung seiner Aufgabe in jeder Weise zu unterstützen.

 

 

§ 6

Beitrag

 

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er wird vom Beginn des Halbjahres an erhoben, in dem der Beitritt erklärt wird.

 

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind

 

1. der Vorstand,

 

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dem 2. Vorsitzenden

 

c) dem Schriftführer

 

d) dem Kassenwart

 

e) den zwei Baumwarten

 

f) dem Beirat

 

 

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

2. Der 1. Vorsitzende - im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende - beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung, er erteilt Einnahme- und Ausgabenweisungen.

 

3. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schriftführer hat außer seiner allgemeinen Tätigkeit im Geschäftsverkehr die Protokolle und die Anwesenheitsliste zu führen.

 

4. Der Kassenwart hat die Pflicht, Vereinsbeiträge einzunehmen, Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen und der Jahreshauptversammlung eine Abschlussrechnung vorzulegen.

 

5. Den Fachwarten und dem Beisitzern können von dem Vorsitzenden bestimmte Aufgaben übertragen werden.

 

§ 10

 

Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegen

 

a) Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht) und des Kassenprüfungsberichts,

 

b) Erteilen der Entlastung des Vorstandes,

 

c) Wahl des Vorstandes,

 

d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel auf zwei Jahre. Wiederwahl ist frühestens nach drei Jahren zulässig.

 

e) Entscheidung über Satzungsänderungen,

 

f) Beratung und Entscheidung über Anträge,

 

g) Entscheidung über Einsprüche gemäß §3 Abs. 3 und Abs. 4

 

2. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hosenfeld.

 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 von Hundert Mitgliedern dies unter Angabe des Zweckes und Grundes schriftlich beantragen bzw. wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

4. Der Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden, diese ist vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Mitgliedern zu unterzeichenen.

 

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung zu erfolgen.

 

§ 12

 

Verwendung der Mittel

 

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13

 

Auslagenerstattung

 

Alle Ämter des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes notwendigsten und tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt, insbesondere Porto, Telefon, Material und Fahrtauslagen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Höhe der Auslagenerstattung. Notwendige Fahrten sind möglichst mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen.

 

§ 14

 

Änderung der Satzung

 

1. Änderungen der Satzung können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge dazu müssen spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen Die Einberufung einer neuen Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hosenfeld zu erfolgen. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Bestreitung aller Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Hosenfeld, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Hainzell zu verwenden hat.

 

4. Von der beabsichtigten Auflösung des Vereins ist der Landesverband Kurhessischer Gartenbauvereine rechtzeitig vor Beschlussfassung zu unterrichten.

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

Mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung tritt die Satzung an die Stelle der am 19. Januar 1949 beschlossenen bisherigen Satzung des Vereins.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. Oktober 1998 rechtsverbindlich beschlossen.